Zeitmietvertrag

Zeitmietvertrag
Eine Mindestaufzeit gibt es nicht – und der befristete Vertrag kann beliebig oft verlängert werden. Zum Ende des Zeitmietvertrags muss der Befristungsgrund weiter vorliegen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft gemäß §575 BGB Abs. 3 Satz 3 den Vermieter.
Ist ein Zeitmietvertrag kündbar?
Ein Zeitmietvertrag kann auch mit einem gegenseitigen Kündigungsausschluss versehen sein. Dies bedeutet, dass weder Mieter noch Vermieter den Vertrag während der vereinbarten Laufzeit ordentlich kündigen können. Außerordentliche Kündigungen sind bei der Vorlage entsprechender Gründe aber weiterhin möglich.
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